— *n*prt Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 104. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Die Einführung einer allgemeinen, die mäöglichst selbstsändige Verwaltung der Ge- meindeangelegenbeiten durch die Gemeinden lelbst seskstellenden Gemeindeordnung gehört zu den Wünschen und Forderungen der gegenwärtigen Zeit. Um diesen zu genügen, wurde von den Se#atsregiecungen der Thüringenschen Staacen eine Kommisson niedergeset, welcher die Ausgabe gestelle wurde, eine solche Gemelndeordming zu entwersen und nachdem diese Kommission ihre Ausgabe gelöser hatte, so ist deren Arbeit wiederhelten Berathungen unter- worsen worden, und es ist aus den verschiedenen Bearbeitungen endlich eine Gemeindeord- nung für die Thöringenschen Staaten bervorgegangen, welche Wir zunächst noch einer Speziel- len Prüfung insosern haben unkerwersen lassen, als es darauf ankom, sie den WVerhöltnissen Unsers Fürstenihums Nieuh Jüngerer Linie anzupaflen. Nachdem dieß gescheben, baben Wie den Euwurf dem koyskituirenden Landtage mit- gelheilt und nachdem er auch hier einer umfassenden Berakhung unterworsen worden ist, so haben Wir demselben Unsere Landesfürstliche Sanktion ertheilet und verkünden ihn in Ue- bereinstimmung mit dem konstituirenden Landrage in der nachstehenden Form als Gemeindeordnung für das Fürstenthum Reuß Lüngerer Linie in Krast eines allgemeinen Landesgeehes, indem Wir zugleich wegen deslen Einföhrung auf Amag und mit Zustimmmung des konstituirenden Londtags noch Folgendes verordnen: Ausgegeben den 27. Febrnar 1850. v1