40 W.1.. . DleellqemefneGemelndsokdnungkrikkmlcdemAagenbllckeibcecPubltkationinKrgfh und es sind daher die vorbereitenden Schritte zu Einfuͤhrung derselben von Seiten der Ge · meinden und der bisherigen Gemeindebehörden in der nachstehenden Welse zu thun. 8. 2. In allen Gemeinden des Landes sind die Einrichtungen so zu treffen, daß spaͤtestens in Jahresfrist nach Publikation der Gemeindeordnung deren Einfuͤhrung erfolgen kann. g. 3. Es haben daher die bisherigen Orts - und GOemeinde · Vorstaͤnde und zwar die Stadt- raͤche unter Beihilfe der Bezirksvorsteher und Distriktmeister, sowie die Amisschulzen und Ortsrichter oder Gemelndevorsteher, wo solche berelts bestehen, unter Leltung und Aufsicht der Ortsobrigkeiten die Listen der stimmsähigen Bürger anzulegen. Dlese Listen sind längstens binnen zwel Monaten nach Publikatlon der Gemeindeord- nung zu vollenden, von den Ortebebörden zu prüfen und sodann mindestens vierzehn Tage lang an einem, durch öffentliche Bekannemachung zu bezeichnenden Orte zu Jedermanns Ein- siche und Anbringung erwaiger Einwendungen auszulegen. Wenn solche Einwendungen innerhalb dieler Frist eingehen, so hat die Orksobrigkele sie. zu prüsen und darüber in erster Instanz zu enescheiden. Gegen diese Enrscheidung finder Berufung innerbolb ausschließender zehnrägiger Nothsrist an Fürstliche Regserung statt, wel. che in zweiter und lehter Inskanz darüber zu erkennen hat. . 4. Innerhalb zweimonatiger Frist, von Berichtigung der Listen an gerechnet, sind durch Beschluß der gröhern Gemeinden — welche über 3000 Einwohner zählen — nach Maas- gabe der gegenwärtigen Gemelndeordnung solgende Fragen zur Entscheidung zu bringen: 1) welcher von den beiden für den Gemeindevorstand zu wählenden Beamten — Bier- germeister und Stodeschreiber, Artikel 69. der Gem.-Ordn. — der juristisch Befä- bigte sein solle; 2) ob derjenige Gemeindebeomte, für welchen juristische Besähigung verlangt wird, auf länger als sechs Jahre und auf wie lange gewählr werden solle; 3) welche Besoldung elnem Jeden von ihnen zu gewähren sei. Die bisberigen Gemeindevorstände haben dle hlerzu ersorderlichen Gemeindeversammlun- gem zu berufen, die Berathung durch geeignete Vorschläge zu eröffnen, sie zu leiten und das Ergebnih derselben — vorbehältllch der spätern Ausnohme in das Ortsltatut — der Fürst- lichen Regierung anjuseigen.