2 Ju#- Gesetzsammlinng für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 105. Voerordnung, die Vertheilung der Parochial= Kriegs= und Eingquartlerungslasten betr. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Die Grundsähe, nach welchen die Yarochiallasten, ingleichen die Einquartierungs- und Kriegslasten in den einzelnen Gemeinden ausgebracht und vertheiler werden, sind eines Theils nicht überoll gleichmähig, auderen Theils mangelt es an vielen Orten an einer sesten Norm dofür, und Wie hoben daher zu Abschneidung der hieraus bervorgegangenen vielsachen Serei- tigkeiten und anderen Nachtheile für no-hwendig erachtet, über Aufbringung und Vertheilung der Prochial, Kriegs, und Einquartieruneslasten ein besenderes Gesetz zu erlossen, und nachdem solches bei dem kenstirnirenden Landloge zur Berathung gekemmen ist, so verord- nen Wir im Einverständuisse und mit Zusiummung oesselben Folgendes: I. Von den Parochlallasten. 8. 1. Die Gemeinden (Kirchengemeinden) haben die fuͤr die Unterhaltung ihrer Kirchen und Schulen ersorderlichen Mitiel zu beschaffen, dafern lehtere nicht durch die, fuͤr Kirchen· und Schulzwecke in der Gemeinde vorhandenen Kassen, Safstungen und Fonds gedeckt werden können, ohne dahß das Stammkapikal vermindert wied, oder der eiwaie Stistungszweck ver- loren geht. Ausgegeben deu 27. Febiuar 1850. 20