27 4 . 6. Die duech F. 2. angeordnecen Anlagen werden von sämmtlichen Gemesndebürgern, Schutzgenossen und Flurgenossen nach dem Verhältniß ihres Einkommens ausgebracht. Das Elnkommen wied ebensowohl nach dem Grundbesihhe, ols nach den Erwerbs= und sonstigen Vermögensverhälmisten der Bewossenen bemessen. Bei Flurgenossen richcet sich die Beurtheilung des Einkommens nur nach dem Verhält- nisse ihres Grundbesihes lm Klechengemeindebezirk; in Ansehung der Gemeindebürger und Schußgenossen ist aber das Grundeigen#hum und das dem Grundeigenthum rechtlich gleich geachtete Vermögen, wesches dleselben im seemden Gemelndebezirken besicen, bel Bemessung ihres Einkommens außer Betracht zu lassen. Sämmrliche Angehörige eines jeden Klechen-Gemeindebegirks stud nach Magsgabe ib- res ermittelten Einkommens In bestimmte Hlassen der Beitragspflichrigen, deren in jedem Bezirk mindestens fünf sein müssen, nach Höhe der Beiträge einzureihen. Für die Grundsätze und das Verfahren bel Ermirtelung des Einkommens, Einreihung der Beitragspflichtigen in die Klassen, serner bei Bestmmung der Beleräge jeder Klasse, so wie bei Anlegung und Revision der Heberegister leider die der Gemeindcordnung beige- gebene Instruktion volle Anwendung. Klechengemelnden, bel denen ein Wereheilungssuß für die Poarochiallasten nach dem Maossstabe des Einkommens bereits bestehr, dürfen deuselben auch fernerhln beibehalren, doch sind die desfallstgen Bestimmungen jedenfalls durch Sctatur noch besonders feltzustellen. Alle in der Gemeindeordnung wegen der Gemeindekasten enthaltenen Bestimmungen, insowesc dieselben niche bereits in Vorstehendem enthalten sind, geleen auch rücksichelich der Porochlallasten. 7.. Beträge in einer Gemeinde der nach den Beslimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zu leistende Beitrag eines Einzelnen zu den Parochiallasten mehr, als der vierte Theil der ge- sammien Anlagen der uͤbrigen Gemeindeangehoͤrigen und stellt sich heraus, daß hierdurch nach allgemeinem gerechten und billigen Ermessen eine ungebührliche Belostung für den Ein- gelnen im Werhälmmiß des demselben zu gewährenden Wortbeils berbeigesührt werden würde, so kann dle Regierung auf Aurusen des Berheiligten, eln anderes angemesseneres Vechält- niß in Bezug auf dle beistungspflichr desselben feststellen. 8. 8. Das Beitragsverhälcniß zwllschen den Gliedern der Mutter= und Tochter= Kirche ist, wo nicht schon ein Vertbeilungssuß seststeher, under Lekrung der betressenden Gemeindcobrig- kelten von den betheiligten Gemeinden nach dem Verbältmiß der Theilnahme an den kiech- lichen Einrichtungen und Wohlehaken durch freie Uebereinkunfe zu regeln, bei dem Nicht- zustondekommen einer solchen aber von Gürgt. Reglerung sestzustellen.