Auo 124 8. 9. Die Gemeindeobrig keit ist berechtigt, in dringenden Faͤllen, oder sobald dles sonst im Interesse der Gemeinde vortheilhaft erschelut, von denjenigen, die ihrer Grundstuͤcke halber Gespann halten muͤssen, Spanndienste, von den Haͤuslern und unangesessenen Gemeindeglie- dern Handdienste und ruͤcksichtlich solcher Oegenstaͤnde, welche innerhalb des Gemeindebezirks erleuge werden, Naturalabenrrichtungen zu verlangen. Diese sammilichen Leistungen sind aber durch die Ermittelung Sachverstaͤndiger, bezuͤglich nach den Marktpreisen nach Gelde zu veranschlagen unvde-LeistenoeaausGemeindemiuelnJust-guten— Die Siellvertrecung ist bei den Spann= und Handdlensten zulässig, sie muß jedoch für die zu verrichteende Arbeit vollkommen tüchesg sein. Den Kicchengemeinden ist sreigelassen, wegen Aufbringung der Parochiallasten durch besondere Statuten abweichende Bestimmungen zu treffen, und es bleibt das gegenwärtige Geseh nur so lange in Krast, als nicht die Kirchengemeinden im Sinne der einschlagenden grundrechtlichen Beskimmungen Selbltverwaltung ihrer Angelegenheiten übernommen und ge- ordnet haben werden. II. Von den Kriegs= und Einquartierungslasten. v §.io· DiesämmtlichenKriege-undEinquqktlekungsiasten,welcheeineGemeindkden-essen,werd-n von allen Mitgliedern der Gemeinde und dem ganzen im Gemeindebezirk befindlichen Grund- besitz aufgebracht, insoweit nicht in dem folgenden Paragraphe Befreiungen von der Ein- duartierungslost angcordnet sind. . 11. Besreic von der Einquartlerung blelben die landesberrlichen Schlösser, die Wohnungen der Mitglieder der Fürstl Familie, die Kanzleien und Expeditionen der Behörden, die öffentli- chen Unrrichksanstalten, die zum öffenelichen Goctesdienste, sowie dle zu Seaats= und Ge- meindeanstalten bestimmmen Räumlichkeiten. . 12. Bei dem Wochandensein solcher spezleller Besreiungen, deren K. 5. dieser Veordnung gedenkt, ist nach den daselbst aufgefuͤhrten Behimnge zu verfahren. Diejenigen Grundstücke, welche dem — nicht angehören, werden in Bejzug auf die Kriegs= und Einquartierungslasten der zunächst gelegenen Gemeinde zugewiesen. Wenn wegen Vestimmung der sehkeren eine Disferenz obwaltet, so ist diese von Fürstl. Re, gierung zu enescheiden. 5. 14. Der ersorderliche Auswand, wescher, wenn er auch durch Natural= und Quarrierlei=