+143 *— Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regierender Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen zu Ausführung des Gesetzes vom heuelgen Tage die fosortige Regulirung der Grundsteuer betreffend in Uebereintimmung mit dem konstitulrenden Landeage Folgendes: 1. Gencralcommission. Zu Leitung der Ermlttelung, Bonicirung, Abschäbung und Kakastrirung des gesammten steuerbarrn Grundbesices wird elne Generalkommissson. niedergesetzt. 2. Die Generalkommisston soll aus drel sochkundigen Mutgliedrre besteben, denen die u- ehigen Prokokollfübrer belgegeben werden. - 3. Die Generalcommission hat für die Abschätung der Felder, Wiesen, Gärten, Waldun- gen, Teiche und übechaupt aller nuhbaren. Erdflächen eine allgemeine Classisication zu ermit- teln und auszustellen, nach der alle im Lande vorkommenden Bodenarten, je nach ihrer ver- schiedenen Güte und Ertragssähigkelt in eine Reihe von Classen elngereiher werden. Für elne jede Classe ist ein durch öconomische Berechnung nach Beschaffenheie der Bodengattung und der Ertragssähigkeit zu ermitlelnder genereller Werth im Voraus sestzusetzen, se daß die Stellung eines Grundstücks in die eine oder in die andere Classe zugleich den Werth desselben im Allgemeinen ausfpricht. 4. Nicht minder har sie die Abschöbung der Gebäude, welche (beils nach dem wirklichen oder möglichen Mfeth#inse, theils nach der Oberfläche des Bodens, den sie einnehmen, zu bewleken ist, zu leiten und festzustellen. 5. Spectalcommsssion. Die specielle Abschähung der in jedem Flurbezirke gelegenen Grundstücke und Gebsue erfolgee durch Specialcommissienen