4180 — 6. Die Spccialcemmissionen bestehen aus sünf bis sunfzehn Vertrauenemännern welche in jedem Flurbesirke durch Stimmenmehrheit gewähler werden. Sie paden nach Auleitung elnes, ihnen zu übergebenden beglaubigeen Verzeichnisses und nach Measgahe der von der Generalcommissson ausgestellren allgemelnen Inltruktion die in dem Elurbejirke gelegenen Grundstücke abzuschähen, das Resultat ihrer Toxarion In das Werseichniß einzutragen und dieses an die Generalcommisston elnzusenden. 7. Revision und Feststellung der Abschäßung. Die Generalcemmisston hat die Rlchtigkeit der vorgelegeen Arbelcen der Spezialcom- missionen in sormeller und materseller Beziehung zu prüfen, die NRevision zu bewirken und das Anerkenn#niß der Gemeinde zu vermltteln. Dies geschieht im Flurbegirk selbst, durch ein Mieglied der Generolcommission, wesches sich dahin zu versügen bar. 8. Nach Vollendung und Richtigstellung aller Spezlaltabellen ha# dle Generascommissten eine Generaltabelle über den gesammten Grunobesis des Landes, nach den drei Fürstenahü- mern gesondert, auszustellen. Dlese Tabelle muß enthalten: den Namen jeder Flur, dle Zahl der Aecker nach #hrer Einehrilung in die einzelnen Clossen und die Werthbestlmmung, unglelchen dle Zahl und Einschätzung aller steuerbaren Gebäude. 9. Das Nähere über dle Bonitirung der Grundstöcke und Elnschtzung der Gebäude, so- wie über das Verfahren der Generolcommissson und der Spezialcommisstonen wird durch besendere Verordnungen festgesetzt. 10. Verhältuiß der Commissionen zu den Behörden. Alle Behörden des Landes baben die Generalcommission sowohl als die ein jelnen Spe- Flalconunisstenen in ihrer Thätigkeic gehörig zu unterstützen und deren NReauisielonen oder sonstigen Anträgen, so weit ste überhaupt zulässig sind, ohne Anstand zu enesprechen. 11. Die Generaleommission stohet unmittelbar unter der Reglerung, welche die Oberleitung des ganzen Steuerregulirungsgeschäͤsis zu besorgen hat.