A52 Ge etzn mlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 107. 1) Verordnung, die Ausfl#hrung elulger im Staatögmurdgesetze enthaltenen Bestimmungen betr. Nachdem das mie dem konfkleufrenden Landtiage vereinbarrte Statsgrundgeseh zur Hoblikarlon gebracht worden ist, und es nunmehr darauf ankomme, dosselbe in das Leben treten zu lassen, so machen wir zunädchst darouf aufmerksam, daß in demselben mehrere Bestimmungen enthalten sind, welche, nur lm Grundsatze ausgesprochen, noch besondere ge- sebliche Vorschristen und Elnrlchtungen voraussetzen, bevor sie zur unberingeen Ausführung kommen können. Außer denjensgen Sabungen, welchen glelch in dem Landesgrundgesetze selbst beigefüger worden ist, daß das Nähere durch Gesetz werde sestgestellt werden, gehören hierber nach- solgende Bestimmungen. . 20. Dle börgerliche Gültigkelt der Ehe ist nur von der Wollziehung des Ciollaktes ab- bänglg, die kirchliche Trauung kann vur nach Vollziehung des Clollaktes statehaden. Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behärden geführr. 27. JTür den Uncerricht in Wolksschulen und nirdern Gewerbschulen wird keln Schulgeld bezohle. 4 Unbemletekten solt auf allen össemlechen Unterrichtsanstalcen freler Unkerricht gewährt werden. 37 Ohne En#schädigurg find aufgehoben: 1) die Patrimeniakgerichtsbarkelt und die grun herrliche Polizei . mic. Mkstcstude.klsynstlsdo.