* Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 108. Verordnung, die Einse Sung der Generalkacasterkomm''sson betreffend. In Gemähheit der höchsten Ausführungsverordnung zu dem Gesetze wegen Regulirung der Grundstener vom 20. März dieses Jahres ist nunmehr auf Besehl und mie Genehmig- ung Sr. Durchlauche des Fürsten die zu Leltung der Ermittelung, Bonitlrung, Ab- schäbung und Katastrirung des gesammern steuerbaren Grundbesiges in Aussicht genommene Generalskomm'i'sson nledergesezt und es sind zu Mitglledern derselben ernannt worden: der Grohhersoglich Sachsen-Weimarische Seeuerkommissar Herr Gottbelf Ferdinand Schmleder von Weimar, der Obergerichesadvokat Herr Friedrich Wilhelm Schneiber van hier, der Königlich Sächsische Steuerkondukceuc Herr Gustav von Fromberg aus Nachdem dieselben zu den inen übereragenen kommlssarischen Geschäfien förmlich ver- pflichtee und eingewlesen worden sind, so wlrd solches blermit ösfentllch bekannt gemacht, und es werden die Behörden, wie die Staatsangehörigen uncer Bezugnahme auf die elngangs- gedachte Ausführungsverordnung s5. 10 fl. aufgesordert, in dem Geschäftsoerkehre mit der Generalkommission den gesetzlichen Bestimmungen überall gehörig nachzukommen und diele in allen zu Ausführung oder Förderung #hres Geschäfts dieulichen Beziehungen gebührend zu unterstützen. Für die Wirksamkele der Generalkommisston ist in Gemäßhele §. 9 der Aussübrungs= Ausgegeben den 24. August 1850. 25