N ½ Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 109. 1. Bekanntmachung, die binslchtlich der Außerkurosetzung des Paplergeldes getroffene Vereinbarung betr. Um die Uebelstände zu beselelgen, welsche für die Angehörlgen verschledener Staacen ent- stehen, wenn ausgegebenes Papiergeld ohne Festsehung einer geräumigen Frist und ohne eine in weiter Ausdehnung ersolgende öffenliche Bekanm#machung dieses Termins außer Kurs gesect wird, haben sich die auf Grund des Vertrags oom 26. Mal vor. Is. verbündeten Regierungen von Preußen, Baden, Grohbersogihum Hessen, Braunschweig, Mecklenburg- Schwerln, Nassan, Sachsen-Weimar und Elsenoch, Sachsen.Melningen, Sachsen-Koburg- Gotha, Sachsen-Allenburg, Oldenburg, Anhalt-Dessau und Köchen, Anhalt, Bernburg, Schwargburg. Sonderehausen, Schwarzburg. Rudolstade, Reuß älterer und jüngerer Linie, Lippe-Schaumburg, Lippe, Waloeck, Lübeck, Bremen und Hamburg zusolge eines in der 10 Sihung des pco (sorischen Fürstenkollegiums gesaßlen einhelligen Beschlusses wechselsei- tig verpflichtet: eine Außerkucssetzung des von lösen aussrgebenen Paplergeldes nicht anders eln- treken zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfeist von mindestens vler Wochen Kestgeset und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablauf sowohl im eignen Staoce össentlich bekonne gemacht als auch den übrigen verbündeten Regierungen behuss der Verkündigung in ihren Staaten amrlich nocifihirt worden ist. Dieser Beschluß wird Hiermit umer dem Bemerken zur öffentlichen Kenmtnih gebrocht, daß vadurch die #m §. 12, des Gesebes vom 27. Märj 1649 getrofsene Bestimmung we- #4X# sgegeben den 19. Februar 1851. 16