465 v- I. Amtveisung an die Gerschtsbehörden, die Abhaltung vor Flur= zügen betr. 1) In allen Fluren des Landes — mögen dleselben berelts vermessen oder erst noch geo- 8 — S metrisch auszunehmen sein —, bei welchen der Lauf- der Fluegrenze unsicher und zweiselhast ist, baben die betressenden Ortsgerichtsbebörden auf desfallsigen Antrag der Förstlichen Generalkatasterkommisston oder des von dieser beauftrageen Geometers ei- nen besonderen Flurzug anzuordnen und zu lelien. Ein solcher Glurzug bat jederzeie unker Zuziehung der betheiligten Gemeindevorstände sowie der betreffenden Grenzankieger und des von der Füestlichen Generalkakaskerkom= misston namhafe zu machenden Geomelers resp. auch unter Konkurrenz der bethellig- ken Cerichtsbehörden über die Rachbarfluren staltzusinden, und es ist blerbei in der Weise zu verfahren, daß über die Begehung der Flurgrenze ein förwliches Procokoll ausgenommen, dle elnzelnen Gren#punkte durch erkennbare Grenzjeichen, am Fuglich- sten durch einzusehende, mic fortlausenden Nummern gu versehende Seelne oder min- destens Psähle bezeschnek und die Entfernung von esnem Grenzjelchen zum andern so- sort mit der Ketite gemeslen, dle gesundenen Maße aber nebst der eingeschlagenen Rich- tung in das Protokofl nledergeschrieben werden. — Auch wenn über die Nachbarflu- ren bereics Flurkarken vorhauden seln sollten, muß doch elne Prüsung der Emsernun- gen durch Ketkenmessung vorausgehen, ehe ste in das Protokoll eingetragen werden. Dle Sehung der Grenzzeichen haben die Gemeinden auf ihre Kosten zu bewirken und muß entweder fosork oder längstens 8 Tage nach abgehaleenem Flurzuge under speglel- ler Aussichr des Geometers bewirkt werden, und daß dieh geschehen, von Lehterem der Gerichtsbehörde unverweilt angeseigt werden. Aus die Auzjeige des Geometers, doß in elner begangenen Flur innerhalb der acht- tägigen Frist die Verlagung nicht ersolge sel, sind die säumigen Gemeinden von den Gerichtsbehörden zur Erfüllung dieser ihrer Obliegenheiten unter der Verwormutg an- zuhalten, dah die seblenden Grenzlage Gerlcheswegen geseot und sowohl dle deßsall- sigen Kosten als die Kesten der Versäumnisß, des Geometers, welcher in der Regel mit der Ausnahme eincs Distrikts, dessen Grenjen ungewiß und erst sestzustellen #ind, Instruktionsmäßig nicht eher beginnen dars, als bis diese Grenzen verlagt sind, von ibnen exekurivisch beigetrieben werden sollen. Ebeuso sind dicjenigen Grundbesier, welche sich der ergangenen Vorladung un- geachtet bei dem Flurzuge nicht betheilige baben, von ihrer Gerichtsbebörde auf elnen kurgen Termin, von welchem der Gceomeker in Keunténiß zu setzen ist, uncer der Ver- wornung vorzuladen, doß bei ihrem Ausbleiben die Grenzen nach den Angaben der Anlieger und unter Vermillelung der Feldgeschworenen festgestellt werden sollen.