18n — Die geursachten Verzugskosten fallen den Säumigen zur Last und sind von den- selben, da nöthig, erekurivisch beizutreiben. Grenze die zu begehende Flur an dos Ausland, so sind die zwischen dem biesseitigen Gouvernemene und dem benachbarten Staate unbestcitten bestehenden Grenzen oder re- gehmäßig anerkanneen Grenzkarcen unbedingt zu Grunde zu legen. — Dasern jedoch bie Landesgrenze selbst noch nicht regulict ist und zweifelhaft erscheink, so U#st die Ver- lagung der Flurgrenze am der sraglichen Stelle bis auf Weiteres auszuseten, und hac die betreffende Gerichtsbehörde zunöchst bel Fürstlicher Regierung die Regulirung der bLandesgrenze zu beantragen. — Grenze dagegen dle sragliche Flur an eine inländische, die a. schon vermessen ist und deren kareirte Begrenzjung von den beiderseirigen Gemein- den anerkanne wird, so s#i#d diese anerkannten Grensen unbedingt anzunehmen; werden aber diese Grenzen nicht allseielg onerkanne, so ist ebenso wie b. bei noch niche vermessenen Nachbarfluren eine Vereinbarung darüber berbeizufäh= ren oder die Begrenzung durch gerichtliche Entscheidung feslzuskellen. Grenze die Flur an landesherrliche Kammergrundstücke, so ist die Flurgrenze unter Zuzlehung eines Bevollmächtigten der bekreffenden Komeralbehörde zu reguliren. Die Durchschneidung der Grunostacke ist möglichst zu vermelden, und siub die Ge- meinden dahin zu disponiren, daß sie die Eigemhumsgrenzen auch als Flurgrenzen anerkennen, da es nicht daraunf ankommen kann, ob eine Flurgrenje regelmäsig ist oder nichl, wohl aber die Kartirung eines Grundstücks in verschiedene Fluren manche Unzutröglichkeiten mie sich sührt. — — Sx — S — S II. Justruktion für dle Feldge schwornen. 1) Jede Gemeinde des Landes hat aus ihrer Mitke mindestens zwei, grösiere Gemein= den auch mehr Männer zu Feldgeschworenen zu bestellen, welche neben dem Werkrauen der Gemeinde vorzüglich auch die nöchige Orts, und Flurkenmeih bestgem 2) Dle geschebene Wahl ist (osore bei der berreffenden Ortsgerichtsbehörde anzuzeigen, damit dort dle Gewählten sür iöre Funktionen sörmlich in Pflicht genommen werden. 3) Auch in den bereite vermessenen Fluren des Landes ist die Wohl solcher Feldgeschwo- renen ummittelbar nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung vorzunehmen und die Anzeige davon zu erstatten. 4) Die Feldgeschworenen haben die Verpflichtung, dem Flur zuge sowie der Verlagung und Besttermittelung beisuwohnen, für die Verlagung selbst nach Anweisung des Ge- ometers zu forgen, darüber zu wachen, daß weder an den Mehpfählen noch an den gesehten Grenszeichen Frevel geschehen, und während der geometrischen Austahme eis