— . *. 181 um Anstellung, um Penstons= und Gehaltsverbesserung, um Abgabenerlaß, ür Militärbefreiung oder sonstige Diepensationen, Gemeindesachen oder Handelsken- zessionen, Wander= und Oienstborenbücher, desgleichen durch Privatpersonen her- beigeführte und nur diese betreffende Verfägungen und Kreiminaluntersuchungen, deren Kosten der Angeschuldigte zu tragen hat und zu bezahlen vermag. In ol- chen und ähnlichen Privatangelegenheiten müssen die Eingaben an den hoͤchsten Landesberrn und die öffenrlichen Behöeden bei der Aufgabe frankirt werden. Der amtliche Verkehr der Behörden unter sich bleibe dagegen auch perto- befreit, wenn derselbe Peivatangelegenbeicren zum Gegenstande bat. Portopflichig sind ferner alle bei den Gerichten verhandelte Angelegenheiren im Gebiete der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, mit Ausnahme der den landesherrlichen Fiskus betreffenden und der Armensachen. Ebenso unterliegen die Korrespondenzen, Akten und Geldsendungen der Patrimonialgerichts= und Einneh- merstellen der Porkozahlung, wenn das Porto niche den heerschaftlichen Kasseu: zur Last fälle. Die portofreien Korrespondenzen und Sendungen müssen mit dem Diensistegel der Bebörde und mie der Bezeichnung „Fürstliche Dienstsache“, sowie mit der N3#„ mensunterschrift des betreffenden Expedleuten auf der Adresse versthen sein. Sen- dungen der Behörden, welche der dienstlichen Bezeichnung enebeheen, werden als porkopflichtig behandelt. Die Peststellen sind berechtigt zur Entfernihaltung des Mißbrauchs diennklicher Bezeichnung von der absendenden oder adressaiischen Stelle Auskunst über den Gegenstand einer Sendung, infoweir nsthig, unter Vermitcelung der Fürstlichen Regierung zu verlangen. Der Mißbrauch dienstlicher Bezeichnung wird von der Landesbehörde, auf erfolgende Anzeige der Postbehörde, mie einer Disziplinarstrafe von 3— 10 Kha-- ler geahndee werden, außer welcher Strafe der shuldige Theil auch das defrau- dirte Porto nachzuzahlen Hat. In Keiminal= und Untersuchungssachen wird in den Fällen, wo die Zuhlungeu= bigkele des Angeschuldigten zweiselbafe ist, das Porto vorerst norirk, skellr sch am Schluß der Untersuchung beraus, daß die Sporteln erbebbar sind, so wird das Porto mitliquidiré, eingezogen und an die betreffende Peststelle gewäher, im Fal des Unvermögens wird der betreffenden Posistelle darüber eine Bescheinigung zu- gestellt. Ebenso wird in Untersüchungsfällen verfahren, wo das zahlungspflichtige Subjeke noch nicht ermirtelr ist. . Sämmtliche Porkofreithümer auf den Firstlich Thurn- und Tarieschen Pesten