224 Art. 4. Die Vereinsposiverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, fuͤr moͤglichst schleu- nige Beförderung der ihnen zugesührten Correspondenz Sorge zu tragen, und in dem Falle, wenn von elner Verwaliung die Cinrichtung eines Posteourses zur Beförderung der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung sür sich in Anspruch genommen wird, dem ihr diesfolls zukommenden Ersuchen gegen Ersatleistung der Kosten, soweit eine solche begründet erscheint, zu enssprechen. Art. 5. Die Reglerungen verpflichten sich gegenseirig, soweic es von ihnen abhängt, dafür Sor- ge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benuhung der Eisenbahnen und ähnlicher Communicationemiseel überall säc die Besörderung der Correspondenz gesichert und überhaupt dem wechselselilgen Postverkehre die Vorchesle größemöglichster Beschleunigung ge- währt werden. Art. 6. Emsernungs-Maß. Die Enesernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Postvereinsgebieren werden aueschllehlich nach geogrophlschen Mellen Gu 45 auf Elnen Arqnakorsgrad) bestimme. Vereinsgewicht. Für alle Gewichesbestimmungen in dem Wechselverkehre der Postvereins-Scaaten gile als Gewichts-Einhele das Zell-Pfund (500 Französische Grammen). Art. 8. Münzwäihrung. Die Zutarlrung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze berjenigen Postbehörde, wesche das Porto elnzieht. Ueber dle Acc der Saldlrung krit zwischen den berdheiligten Verwaltungen besondere WVerständigung ein. Art. 9. Acrechnung. Diejenige Post. Verwalkung, an welche die Postsendungen unmittelbar, d. h. ohne Be- rührung einer dritten Vereins-Poskonstale übergeben und von welcher sie in eben der Weise empfangen werden, überusmme auf Verlangen die Abrechnung und Ausglelchunz mit den weiter liegenden deurschen Post. Verwaltungen. D"