2•1— Gesetz sammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 12. 1) Verorennz, Modifßikation §. J. der Verordnung vom 28. Novbr. 1824, siaegen des Ein- bringens der öffentl. Abgaben im Fürstenthume Lobenstein- Ebersdorf b Dag durch die landesberrliche Verordnung vom 28. November 1824 im H. 3. für das Fürstemhum Lobenstein-Ebersdorf vorgeschriebene Exekurionsversabren bei Einziehung öosfentlicher Abgaben hat sich durch die mic der Zeie gemachten Ersahrungen insofern aldun- zweckmäßig herausgestelle, als es wegen der damie verbundenen Westerungen der rechtzeiti- gen Crlangung der Steuern und öfsentlichen Abgaben nicht nur hinderlich, sondern auch für die Steuerpflichtigen selbst nicht selten mie unverhältnißmäßigen Exekurionsgebühren verbun. den ist. Es wied desbalb, um eine regelmäßlge und prompte Sceuereinhebung, wesche im In- teresse elner geordneten Landesverwaltung unerläßlich blelbe, zu erzlelen, und um auch in die- ser Beziehung msglichste Gleichmähigkeie für sämmtliche Londestheile herzustellen, mie böch- ster Genehmigung obige Bestimmung im H. 3. des angej#genen Gesebes hiermit auher Krafe gesetzt und dagegen verordnet, daß in Zukunfe bel saumfellger Abführung schuldiger Seeuern und öfsenrlicher Abgaben nur eine einmalige Erinnerung des Säumigen durch eine abzuord- nende Pollzei= oder Militärperson, welche — 1 Sgr. — Erinnerungsgebühren zu erballen bat, Platz greifen, bei niche ersolgender Zahlung aber alsdonn ohne Weiters die gerlchtliche Einziehung auf Antrag der betreffenden Behörde versüge werden soll: als wonach die berref- fenden Landesbehörden sowohl als die Steuer= und Abgabepflichrigen sich zu achten haben. Gera, am 28. Mai 1851. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schllck. AuSgegeben am 6. August 1851.