Fünfte Abtbeilung des Tarifs. Die allgemelnen Bestimmungen werden vervoslständigt: n. durch den Zusaß: „Der Ein-, Aus- und Durchgangssoll wird nach denjenigen Tarifsäten und Worschriften enerichtet, wesche an dem Tage gültig sind, an welchem: 1. die zum Eingange bestlmmeen Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II, 2. dle zum Au"gange bestimmten ausgangsgollpflichtigen Waaren bei einer zur Erhebung des Ausgangspolles besugten Absertigungsstelle, 3, dle zum Durchgange bestimmten Waaren: n. im Falle der unmittelbaren Durchsuhr, bei dem Grenzeingangsamte zur Durchfubr, b. im Falle der mictelbaren Durchsuhr, bei dem Niederlageamte zur Versendung nach dem Auslande angemelber und zur Absertigung gestelle werden““; . durch die Abänderung der Bestimmung unter III. 1. „Bei Ballen von elnem Bructogewschte“ u. s. w. in folgender Wiise: „Bel Waaren, für welche der Tarlf eine 4 Pfund übersteigende Tara sür Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttegewichte über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zoll- pflichelgen überlassen, enlweder sich mit der Taravergütung für 8 Zenener zu begnügen, oder auf Ermleicelung des Retlogewichtes durch Verwiegung anzutragen. Bel baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abtb. 1I. 2. . und 41. c.) finder dlese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von ei- nem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabel nur von 6 Zenknern eine Tara bewilligt wird.“ S Gers, am 2. August 1851. Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick.