sches Exemplar elner soschen Anlage von elnem halben Bogen und darunter Kr. = 1 Spf. vor der Absendung zu entrichten. Größere Anlagen dieser Art haben für seden 1 Bogen welter je die balbe Ocbübr= zu emteschten. . 10. Wenn eln Abonnenk, der seine Zeltungen auf dem Postbüreau abholen läßt, ein be- sonderes Gefach halten will, so hat derselbe dafür, außer der vorschriftemäßigen Be- stellgebühr, elne besondere Vergücung Ju enrrichten. Dieses Gefachgeld bestebe in einem festen Saß ) für Local= Abonnenten von 6 fl. oder 31 Tolr., 5) für Abonnenten auf dem Lande und der nächsten Umgebung des Postoris von 3 fl. oder 13 Tolr. S. 11. Das Gefachgeld und dle Bestellgebuͤhren sind glelch zeitlg mlt der Praͤnumeration fuͤr JZeltungen z entrichten. . 12. Die bei Berechnung der Zeltungegelder in Quartals.· und Semestralbetroͤgen sich er- gebenden Pfennige resp. Heller werden 1 und ; Psennige (Heller) zu. .. . 1 Sgr. 4—½ 7 . "7 s 17 „ 7 „ — “ „: MW 752 10 „ 11 ““ *n „„ 1 „ gerechnet. Die bei Berechnung der Zeitungsgelder in Quarkals= und Seinestralbeträgen sich erge- benden Bruchkreuzer werden für voll gerechnet. . 13. Um den Poststellen das Mittel an dle Hand zu geben, die Zritungsspeditlon mit der- jenigen Ordnung und Pünkellchkele zu bewerkstelligen, welche die Wichtigkeie des Gegenstan- bes und das Interesse des Publikums ersordern, werden die Verleger der im Fücstlichen Pestverwaltungsbezirk erscheinenden Zeilungen zur Beachmung folgender Bestimmungen ver- eflichtet: a) Spaärestens einen Monat vor dem Begkun der Herousgabe eines Blattes il die Posistelle des Verlagsorrs von dem Poels und der Erscheinungsweise elnes Blat- tes, welches dem Poßdeble übergeben werden soll, in Kenniniß zu seben.