Gesetzsammlung Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. No. 117. 1) Nachtragsverordnung zu 8. C. des Regulativs wegen der Lager von ausländischem Weine. Im Nachtrage zu der im §. 6. des vereinbarten Regulacios wegen der Lager von ausländischem Weine enthaltenen Worschrife ist durch üöbereinstimmenden Beschluß der beehei- ligeen Vereinsreglerungen bestimmet worden, dah der regulatiomaßige Zollrabat von fremden Weinen auch dann gewährt werden soll, wenn dieselben ) über Hambues oder Bremen nlche Elb- oder Weser-wäres, sondern mitrelst der Eisenbahnen oder 2) gleichsalls mittelst der Eisenbahnen aus Frankreich durch Belgien über Köln be- jzegen werden, vorausgesetzt, daß die sonstigen nach dem gedachten Regulative und den Nacheragsbestim- mungen bestehenden Bedingungen ersülle sind. Gcra, am 27. Februar 1852. Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. von Bretschneider. Schlick. 2) Nachtrag zu der Verordnung über die Aufbebung der Waarenkontrole im Dinnenlande. Mit Bezugnahme auf die Bekanmmachung vom 21. Jannar dieses Jabres (Nr. 1. des Amts, und Wererdnungsblatts und Ne. 110. der Gesetzsammlung) wird blermit weiter Ausgegeben am 3. Mai 18832.