% Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüungerer Linie. No. 118. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Zu Herstellung msglichster Rechtsglelchbeit und zeitgemäßer Umgestaltung der Seraf- gesetgebung in den zu dem Bezleie des gemelnschafellchen Oberappellarionsgerichts zu Jena vereiniglen Staaten ist auf Veranlassung der betheiligten Staatsregierungen der Enwurf eines gemeinschaftlichen Strasgesetzbuches bearbeitet worden, über welchen Wic mit dem er- sten ordentlichen Landtage Uns berothen haben. Mit Zustimmung desselben ertbeilen Wir diesem Strasgesehbuche in der nachstehenden Fassung Unsere Landessürstliche Sanktion, verkündigen dasselbe bierdurch als Geseh und ver- ordnen zugleich über dessen Einführung und Anwendung noch Folgendes: Art. 1. Das Serasgesebbuch trilt ven dem Augenblicke seiner Publication an in gesetzliche Kraft. Ale bisher göltig gewesenen geseblichen Bestimmungen über Beltrasung von Verbrechen und Vergeben sind von dieser Zeit an ausgehoben, inlofern nicht in Nachstehendem oder in dem Scrafsgesetbbuche selbst eine Ausnahme gemacht ist. Art. 2. Neben dem Strafgesetbuche bleiben in Kraft: 1) alle Gesete, Verordnungen und Instructionen, welche in den verschiedenen Zweigen der Staats= Kirchen= und Gemeindeverwaltung zu Aufrechthaltung der Ordnung und Oiseiplin oder zum WVesten öffenelicher Anstalten Strasen androhen; Ausgegeben am S. Mai 1852.