— * 8 z tt. 6. Bei Werbrechen, welche nach dem neuen Strasgesetbuche nuc auf Ancrag eines Be- theiligten zu verfolgen sind, itt: 1) wenn eln solcher Autrog nicht bereils in den blsber ergangenen Akien vorliegt, zuvör. derst der Betbelligte zu einer binnen dreihlg Tagen abjugebenden Erkldrung, ob er die Verfolgung der Sache beantcage, aufsufordern und, wenn er die Versolgung ab- lehne oder sich nicht erklärt, das Stcasversohren, unter Niederschlagung der bisher erwachsenen Kosten, einzustellen; beantragt er dle Versolgung der Sache, so ilt die- selbe ordnungsmäßig sortzustellen und nach Magsgabe des Srrasgesehbuches abzuur. ebellen; "1l — ein Antrag des Betheiligten sich bereits bei den Acten befindet, so ist die Fort- führung der Sache ohne Weiteres zu bewerkstelligen. 1 Art. 7. Ueberall, wo in dem Strasgesehbuche von anderen deutschen Staaten außer dem Fuͤr- stenthume Reuß J. L. die Rede Ist, snd darunter alle zum deutschen Bunde gehsrige Län- der zu verstehen. Urkundlich baben Wir dieses Gesetz höchsteigenhäudig vollzogen und mit Unserem Lan- desfürstlichen Insiegel bedrucken lassen. Schloß Schleiz, den 14. April 1852. 70 Heinrich der 62. Vüngerer Linie Fürst Reuß v. Bretschnelder.