5*2# # Art. 1 Haben bei elnem Raufhandel mehrere Personen an den Beschädiglen Hand angelegt, so ist jeder nach Maaßgabe der von ihm dem Beschädigten zugesügeen Verleungen zu be- strasen. Können die Urheber elnzelner Verletzungen nicht ausgemittelt werden, oder Hhaben die zugesügteen Verleungen nur durch ihr Zusammentressen den eingetretenen Ersolg gehabe, so isl gegen diesenigen, welche an den Thätlichkeiten gegen den Beschädigten Theil genommen, nur auf die Hälsee der nach Arc. 131 außerdem eintretenden Strase, wobei auch auf die zunächst niedrigere Serafart herabgegangen werden konn, zu erkennen. Erglebe sich jedoch, daß die einem Tbeilnehmer zur Last fallenden Torlichkeiten in keinem Zusammenhang mit dem fsraglichen Ersolg steben, so reiff ihn nur die durch seine besondere Handlung verwirkte Strafe. Wer bel einem Raufhandel, auch ohne glelcher oder unglelcher Theilnehmer zu sein, zu Thätlichkelten aureize, ist mit Gesängniß zu bestrafen. Nrt. 133. In den Art. 131 unter 2 und 3 gedachten Fällen kann der Richter, ohne die Straf- dauer zu verändern, auf vie nächste niedrigere Strafart herabgehen, wenn der Thäer durch besonders schwere Beleidigungen oder durch thäcliche Mißbandlungen zum Zorn gereize und auf der Stelle zur Thar hingerissen wurde. Arc. 134 Bei vorsätlichen Körperverletzungen an Verwandten in aufsteigender Linie sind verwirkte Freibeitsstrasen zu schärsen (Arc. 12). Art. 135. Körperverlezungen, welche durch Unvorschtiskeie, Ungeschicklichkelr oder Nachlägsigkeic verursacht werden, sind an dem Thär#er mit Gesängnißstease bis zu sechs Monacen, oder, wenn diese Serase die Dauer von zwei Monaten niche übersteigen würde, mit verhältaiß- mäßiger Geldstrase zu bestrosen Der NRichter hat dabei die Vorschrist des Art. 45 zu brobachten und die verschiedenen Fälle des Art. 131 in Vergleichung zu nehmen. Art. 136. Worlähliche Körperverlehungen, welche nach Art. 131 Nr. 4 und 5 zu bestrasen wä- ren, ausgenommen wenn sie in verabredecer Verbindung mehrerer Perlonen, oder miteelst binterlistlgen Anfalls begangen wurden, sollen nur auf Antcag des Beschadigien untersucht und bestraft werden. Ein gleiches gilt bei allen rie Körperverletzungen (Ark. 135), welche nicht dle Art. 131. Nr. 2 und 3 gedachlen, Folgen gehabt haben.