380 lichen, welcher ihn zum Tede vorbereicet hat, annoch ob, sich unmitrelbar vor der Hinriche- ung in der Rähe der Richistätte einzusinden. Im Falle einer Behinde, ung soll oieser Gelst. liche durch einen ondern Geistlichen vertreten werden. 6. Die Woslzlehung der Strafe ersolgt in Gegenwart des Untersuchungsgeriches und elner Mehrzahl zuzuzlebender Urkundspersonen, wozu insonderheit dle Mirglieder der Gemeinde- behliken, namentlich die Gemeindevorsiände und der Gemeinderath des Orcs, wo das Un- tersachun ggericht seinen Sitz bar, gehören. Dos Geriche bac auf dem Richiplatze vor der Hlurlchtung in Gegenwart des Verur- tbeilten den Anwesenden die ergongenen Urthel, sowie den landreherrlichen Besehl zur Hin- richtung bekanne zu machen und hircauf den Nachrichter zur Vollslehung anzuweisen. *rm Die in der peinlichen Gerichtsordnung vorgeschrlebene Ausrufung des Frledens süc den Nachrichter, sowle dessen Anfcage noch vollbrachter Erecurion an das Gerlche soll un- terbleiben; dagegen har dos Gericht bei Erösfnung des Erecutlonsaktes G. 6.) durch seier- liche Ausrusung des Friedens im Allgemeinen Ruhe in aller Bejiehung auf würdige Weise gebleten zu lassen. . 8. Außerdem hat das Gericht im Amtsblatce und zuglelch in elnem an dem Orte der Wollstreckung oder in dessen Nähe erscheinenden Nachrichtsblatte elne kurz gesahte Darstell- ung der Persönlschkeir des Verbrechers, des verübten Verbrechens, des Ganges der Unter- suchung und der gesällten Seraferkennrnisse durch den Deuck bekanne zu machen. 5 9. Weitere Anordnungen über das Versahren beil Wollstreckung richeerlich erkannrer und landesherrlich genehmigeer Todesstcafen bleiben der jedesmaligen besondern Jastructlon an das Untersuchungsgerlcht vorbehalten. C. 10. Beftudet sich eine zum Tode veruriheilte Welbsperson im Zustande der Schwanger- schaft, so ist ihre Hinrichtung bls nach uͤberstandenem Wochenbette zu verschleben. Urkundlich baben Wir dleses Gesetz böchsteigenhändig vollzogen und Unser Landesfürst- liches Instegel vordrucken lassen. So gescheben Schloß Schleiz, den 14. April 1852. 1. #.) Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. Dr. v. Bretschneider.