5 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 119. Gesetz zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten. Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, von Gottes Gna- den Jüngerer Linie und des ganzen Stammes Aeltester regieren- der Furst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. baben sowohl wegen des nahen Zusammenhangs elnes Forststcasgesetzes mit dem Scrasgeses= buche, als zu Errelchung elner möglichst gleichsörmigen Gesehgebung hierin mic den uͤbrigen Tbbringlschen Stagcen, welche gemeinsum den Enewurs eines Gesetzes zum Schuße der Holzungen, Boumpflanzungen, Wielen, Felder und Gärten haben ausarbeiten lassen, unter Beirath ind Zustimmung des ersten ordentlichen Landrages beschlossen, dem nachstehenden Gesetze Unsere Landessürstliche Sanktion zu ertbeilen: I. Allgemeine Bestimmungen. 8. 1. Verpflichtung zum Schadengersaß. Jede widerrecheliche Selftung eines Schadens in Holzungen und Baumpflanzungen an einzelustebenden Béumen, inglelchen auf Wiesen, Feldern und in Gärten, verpflichree den Uebeber, cn möge ihm nun Absicht oder bloh JFahlössigkelt zur Last sallen, zum vollen Er- sabe des Schadens. Von mehren Theilnehmern hastet jeder für dos Ganze des Schadens, vorbehältlich der ihm nach den Umständen elwa gustehenden Regrehanprüche an die anderen Theilnehmer. 8. 2. Umfang des Schadendersahes. Bei Ausmirtelung des Schadens ist nicht bloß Ruͤcksicht zu nehmen den gegen- Auegegeben am S. Mal 16852.