2 gesebuches gecrossenen allgemelnen Bestimmungen über Werbrechen und deren Besirafung, soweit sie durch dieses gegenwärtige Geset nicht abgrändert sind, ebensolls anzuwenden. 8. 7. Gewalithätlge Widerseßlichkeil. Wenn der, welcher eine unter die Beslimmungen dieses Gesetzes fallende strafbare Hand- lung begehr, dabei Wassen oder gesährliche, zur Veröbung dleser Handlung nicht erforder- derliche Werkjeuge bei sich führt, oder wenn er, auf der That betroffen, der Pländung oder Wegnahme des Gestohlenen oder Gesrevelten, oder seiner Festnehmung mie Gewalt oder Drohungen sich widerseezr, so tritk, sosern seine Handlungsweise nicht in ein schwereres Ver- brechen übergehe, neben der Strase für die Handlung, wegen deren er angehalten wurde, eine Serase von drei Wochen bis zu drei Monaten Gefängniß, oder Arbeikshausstrase bis mu einem Johre ein. Als Erschwerungegrund iumnerhalb dieses Strafmaßes ist es anzuseben, wenn die Widersebung von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen wird. Hot bei der Widersetzung nur eine Bedrohung mit Thtlichkestrn Srarc gesunden, oder wurde die Gewalt niche an der Person des den Thäter Anhaltenden ausgeübe, oder ist der Wloerstand durch ein ungesebliches oder ordnungswidriges Benehmen des Anpaltenden her- vorgerusen worden, so kann bei Zumessung der Strase bis auf drel Tage Gefängnih herab- ggangen werden, insofern niche im letzten Falle durch den Ereeß des Anhaltenden der Wi · derstand überhaupt entschuldlgt erscheint. S. 8. Erschwerungsgründe. Bei allen in gewinnsüchtiger Absicht, oder ouch ous Rache, Besbeit öder Muthwislen verübten Verbrechen on Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern, Wiesen und Gärten ist es als eln besonderer Erschwerungegrund imerhalb des Strasmahes zu betrachten: wenn sich der Tha#ter bei der Ausführung el#er Säge oder bei Eniwendung von Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat ; wenn eln angestellter Arbeiter oder ein Verwaltungs oder Aufsichts · Beamter die hier- durch erlangte Gelegenhelt zu dem Verbrechen benuht, teso. sich an den seiner Ver- waltung oder Aufsicht anvertrauten Gegenstaͤnden verbrecherlsch vergriffen hat, vorbe, baͤltlich der Bestimmung in X . wenn das Verbrechen bei Nachtzelt (Art. 152, 2 des Strasgesehbuches), inglelchen, wenn es an Sonn., Fest- oder Buß · Tagen veruͤbt worden ist; wenn der Thäter bei der Unternehmang des Werbrechens elne besondere Oeflissenheit, 3. B. durch Uebersteigen von Wald-, Feld und Garten-Besrledigungen, oder elne besondere Frechhric an den Tag gelegt hat; *— 7* - 15