02 i-b . 586. Die Bewilligungen der Steuern dürsen von der Wolksverkretung nicht an die Bediug- ung der Erfüllung bestimmter, das Budger nicht betreffender Anträge geknüpft werden. Sle kann jedoch iimmer einc vollständige Uebersicht und Nachweisung der Sctaarebedürfnisse und der Sitaarseinnahmen fordern. — Sid die Scaacsreglerung und die Volksvertretung uber den Flnanzekar und die zu dessen Bestreitung für die nächste Finanperlode ersorderlichen öffentlichen Abgaben, öber iß- ren Betrag, (bre Arc und. Erhebungsweise einverstanden, so werden diese Abgaben als von der Molksvertrekung genehmigte, mittelst Fürstlichen Patents ausgeschrieben und bekannt ge- macht. . 60. Ueber die Verwendung der bewilligten Seeuern und Abgaben, sewie der gesammten Scaatseimahmen wird alljährlich vollständige Rechnung abgelegr. Der Volksvertretung steht das Recht zu, die Rechnungen über die aus der Landeckasse bestrittenen Staatsbedürfnisse zu prüfen und über die darin bemerkten Anstände Auskunft zu sordern. S. dle 9J. 98, 90, 100 und 101 über den Landtagsausschuß. 61. Die gesammte Landesschuld ist unter die Oewahrleistung der Volksvertretung gestellt. Zur Ausnahme neuer Landesschulden und zur Kreirung von Kassenschelnen ist die Zu- stimmung der Volksvertretung ersorderlich. Bei Schuldurkunden, welche der Staat ausstellt, ist die Mitunterzeichnung durch den Landtagsausschuß nothwendig. — 5. 99 b. — Als neue Landesschulden sind nicht zu betrachten diejenlgen Vorschuͤsse, welche behufs einer Tilgung von fruͤheren Landesschulden aufgenommen werden, ebensowenlg die Ausstellung neuer Schuldurkunden an die Stelle aͤlterer Obligatlonen — Konwvertirnug. — g. 62. In ouherordentlichen Fällen, 3. B. in Kriegszelten, in der Nothwendigkeit schleunlger Ersüllung der Bundespflichten, wo die Staatsbedüesnisse weder durch die ordentlichen noch durch auherordenrliche Beiträge der Staatsangehörigen, ohne deren zu große Belastung be- strinen werden eenen, die Elnberufung des Laudrages aber ulcht sofort ausführbar erscheint, kaun das Ministerium dle erforderlichen Summen unter seiner Verantwortung und unrer der Werpflichung, über dle Nochwendigkeic und Verwendung derselben gegen den nächst zusam- mentretenden Landkag sich auszuweisen, ausnehmen.