#n##id .10l. Die Ausloͤsungen der Mitglieder des Aueschusses erfolgen nach Maßgabe des §. 95. fuͤr die Zeit ihrer jedesmaligen Zusammenkunft. Eifter Abschnitt. Gewähr der Berfassung. Verpflichtung der Staatsdlener auf dieselbe. Verantwortlichkeit des Mluistertums. . 102. Das getzenwör#ige Versoffingsgeses ist für alle Landesangeßörige noch seiner Verkün- digung durch den Landesfürsten verbindlich. K. 103. Der Landesfürst hat beim Anerlete der Reglerung elne Versicherungsurkunde bel Fürst- lichem Worte und Ehre dohln auszustellen, daß er die Verfaslung des St#aates aufreche er- baleen und in Uebereinstimmung mir derselben und den Geletzen regleren wosle, Die Urschrift dieser Werstcherung wird im Acchive der Volksvertretung. —em C. 104. Alle Skaatödlener und Beamten, alle Magistrate und Ortoögerschte schwören bel der Anstellung auf gewissenbaste Beobachtung der Landesverfalsung. K. 106. Alle Landesangehbrigen sind bel ihrer Aufnahme in das Bürger= und Gemeinderecht verbunden, solgenden Eid zu lelsten!: „Ich schwöre Treue dem Landessürsten, Geborsam dem Gesetze und Beobachtung ber Landesversassung.“ 8. 106. Jeder Staatsdiener haftet für dle Geseh- und Wersallungsmäßigkele seiner amrlichen The rigkeit. 8. 107. Die von dem Fuͤrsten ausgehenden Verfuͤgungen sind von elnem Mligllede des Mlni- steriums zu kontrasigniren. Dasselbe ist dafuͤr verantworilich, daß keine von ihm kontrasignirte oder von ihm un · terschriebene Verfuͤgung eine Werletzung des Verfassungsgesehes enthaͤlt. Diese Verantworillchkelt kann durch Besehle des Fuͤrsten nicht aufgehoben oder ver · mindert werden. Die Volksvertretung ist befugt, dlese i rrlichtel durch Beschwerbe oder durch stemliche Unklage geltend zu machen. "