4 Von der Ueberweisung der Anklage an das Obetapellationsgericht wird die Volksver- tretung, oder wenn diese nicht versammelt ist, der Landiagsausschuß in Keuntniß gesetzt. Uebrigens steht es der Volksvertreiung srei, cinem Anwalt zur Versolgung der angrbrachten Klage und zu Wahrnehmung des Kändischen Interesse beim Oberappellationsgericht Auftrag zu ertheilen. Konmn bei einem Versfahren das Inceresse der Landeskasse in Frage, so M der Zioil- punkt außerdem anhängig zu machen und zu verfolsen. Von der Organisation des Bundeégerichts bleibe es abhänglg, ob die Anklagen gegen die Milnister gleich dort anzubringen und zu verhandeln sind, oder ob nur Rekues von den Enescheidungen des Oberoppellalionögerichts an das Bundesgericht Plah greisen wird. . 116. Uncersuchungen gegen Scaaksdiener wegen Verfassungsverlehungen oder Dienstverbre- chen, welche auf die an den Fürsten gelangte Auklage verfügt worden, können ohne Zustim- mung der Volksvertretung niche niedergeschlagen und das Begnadigungerecht kann ohne die- Eelbe nie dahin ausgedehne werden, daß ein durch gerichtliches Erkenn#niß in Encfrrnung vom Amrte verurtheilter Staatsdiener In seiner bisherigen Seelle gelassen oder onderweit im Scaatsdieuste wieder angestelle werde, es wäre denn, daß in Rücksicht ouf Wiederonstellung das richerrliche Erkenn#nß elnen ausdrücklichen Vorbehale za Gunsten des Verurtheilten enc- hielte. 117. Wenn uͤber die Auslegung -m—ie Westimmungen dee Werfassungsurkande Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunst zwischen der Regierung und der Wolkover- tretung beseielgt werden kann, so soll die Entscheidung des Burdeeschiedsgerichts eingeholer werden. 118. Gegenwärtiges Verfossangsgeset wird unter die Garantie des deutschen Bendes gestellc. Wir werden dleste Staacsgrundgese im Ganzen, wie in seinen rinzelnen Thellen ereu und gewissenbose beobachten, geden alle Eingeisse und Verlehungen nach Kräften schühen und weisen Unsere Behörden und Dienec an, demselben unverbrüchlich nachzuleben. Urkundlich undter Unserer eigenbändigen Uncerschrist und Vordrückung Unseres gan- desfuͤrstlichen Insiegels. So geschehen Schloß Schlelz, den 14. April 1852. Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. Dr. Hermann Robert von Bretschnelder. r*m