i bie letzteren dle deßfalls anzuserelgenden Verzeichnisse aus den Wählerlisten, nachdem sosche gebörig ausgelegen unverwellt zu extrahlren. .34. Saͤmmiliche Wahlverhanblungen nebst Waͤhler · und Abtheilungslisten sind vorn Wahl- beamcelen mittelst Berlches an das Minlsterium einzufenden. g. 36. Jede Wabl, welche den gesetzllchen Bedingungen nicht entspricht, ist unguͤltig. Jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth, durch Versprechun- gen von Gunst oder Vorthell oder durch Bedrohung mit Nachtheil erzielt worden, ist nlchtig. s. 426. Das Ministerlum hat die formelle Guͤltigkelt der Wahlen vorlaͤusig zu pruͤfen, Be- richtigungen von Formsehlern zu bewirken und eklwaige Bedenken dem Landtage mitzuthellen. Die endliche Entscheidung über die sormelle oder materlelle Göleigkeit oder Ungültigkeie einer Wahl stebe jedoch dem Landtage zu. Urkundlich baben Wir gegenwärrige Verordnung höchstelgenhändig vollzogen und Unser Landessürstliches Insegel beidrucken lassen. So geschehen Schloß Schlelz, den 14. April 1852. Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß. Dr. Hermann Robert von Bretschneider.