16 III. Gemeinsame Vorschriften. Ergeben sich bei der Prüfung Mängel, so haben die Sachverständigen den Betriebsunternehmer oder Hersteller darauf aufmerksam zu machen und erforderlichenfalls die Beseitigung nach Ablauf der hierflir gesetzten Frist durch eine Nachprüfung festzustellen. Die Sachverständigen haben dem Betriebsunternehmer oder Hersteller über den Ausfall der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und Abschrift der zuständigen Behörde zu übersenden.