20 Staatsvertrag zwischen Reuß jüngerer Linie, Sachsen und Reuß älterer Linie über den Anschluß der Fursiemümer Beuß jüngerer Tinie und Reuß ülterer Tinie an das Sächsische Gberverwaltungsgericht. Seine Durchlaucht der Erbprinz Reusz jüngerer Linie als Regent des Fürstentums Reuß jüngerer Linie, Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linie als Regent des Fürsten- tums Reuß älterer Linie haben zum Zwecke einer Vereinbarung liber den An- schluß der Fürstentümer Reuß jüngerer Linie und Reuß älterer Linie an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß jüngerer Linic als Regent des Fürstentums Reuß jüngerer Linie Höchstihren Vorstand der Ministerialabteilung des Innern Staatsrat Ruckdeschel, Seine Majestät der König von Sachsen Allerhöchstihren Staatsminister, Minister des Innern und Minister für die Auswärtigen Angelegen- heiten Grafen Vitzthum v. Eckstädt, Seine Durchlaucht der Erbprinz Reus jüngerer Linic als Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie Höchstihren Präsidenten der Landes- regierung Wirklichen Geheimen Rat v. Meding, von denen unter Vorbehalt der Natifikation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Die Verwaltungsrechtspflege der Fürstentümer Reuß jüngerer Linie und Reuß älterer Linie wird, soweit nach deren Landesgesetzen den Beteiligten die Anfechtungsklage gegen Entscheidungen reußßischer Verwaltungsbehörden gegeben wird, durch das Königlich Sächsische Oberververwaltungsgericht ausgeübt. Artikel 2. In Auslbung der Verwaltungsrechtspflege der beiden Fürstentümer er- läht das Sichsische Oberververvaltungsgericht seine Urteile „Im Namen des Fürsten Reuß jüngererfälterer Linie“ als „Königlich Sächsisches für das