31 bestimmter Reihenfolge sämtliche Gemeinden des Aufsichtsbezirks zu bereisen haben, alle zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr benutzten geeichten Gegenstände zur Prüfung vorzulegen. Die näheren Bestimmungen über die Nacheichung erläßt das Obereichamt. § p. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1912 in Kraft. Mit demselben Tage treten alle früheren Verordnungen und Bekanntmachungen ilber das Eichwesen außer Kraft, mit Ausnahme der Ministerialbekanntmachung vom 13. September 1887 (Amts= und Verordnungsblatt Seite 271). Die Nr. 2 dieser Bekanntmachung erhält folgende Fassung: Sie haben in der Weise stattzufinden, daß alle im öffentlichen Verkehr befindlichen eichpflichtigen Gegenstände alle 2 Jahre einmal, in den größeren Städten und den gewerbereicheren Landorten nach Befinden auch öfter als alle 2 Jahre revidiert werden. Gera, den 26. März 1912. Färstlich Reuß-Pl. Ministerium. v. Hinüber.