Gesetzlammlung Fürstentum Reuß jängerer Linie. KNr. 801. Inhalt: Anweisung zur Ausführung des Hausarbeitgesehes vom 20. Dezember 1011. Auweisung vom 21. April 1912 zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911. Zur Ausführung des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Rl. S. 976) wird folgendes bestimmt: Vermeidung unnötigen Zeitverlustes für die Hausarbeiter bei Empfang- nahme und Ablieferung der Arbeit (8 5). I. Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit für die Hausarbeiter entstehende Zeitversäumnis auf das durch die Natur des Betriebs erforderte und gerechtfertigte Maß beschränkt bleibt, haben die Gewerbe- aussichtsbeamten bei solchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl beschäftigen und nicht ihrerseits die Arbeit den Hausarbeitern zustellen und sie von ihnen wieder abholen lassen, fortgesetzt darauf zu achten, daß die zur Ausgabe und Abnahme der Arbeit bestimmten Räume mit einer der Zahl der regelmäßig abzufertigenden Hausarbeiter angemessenen Zahl von Ausgabe= und Abnahmeschaltern oder sonstigen Abfertigungsstellen versehen, und daß diese Stellen auch entsprechend dem Bedürfnisse jeweilig in Betrieb sind. Für die Erreichung des angegebenen Zweckes kommt weiter auch eine zweckentsprechende Regelung des Betriebes in den Ausgabe= und Lieferstuben z. B. in der Richtung in Betracht, daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugnisse oder auch für Ausgegeben am 1. Mai 1912. 12