89 die Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde, die Städte des oberländischen Bezirks die des dortigen Landratsamts, einzuholen. Von der Zuziehung eines anderen Arztes ist der Bezirksarzt sofort zu benachrichtigen. 85. Die Uebenvachung der dem allgemeinen Gebrauch dienenden Einrichtungen für Versorgung mit Trink= oder Wirtschaftswasser und für Fortschaffung der Abfallstoffe (§ 35 Abs. 1 des Reichsseuchengesetzes) liegt der Gemeindeaufsichts- behörde ob; ihr hat der Bezirksarzt als sachverständiger Beirat zu dienen. Dem Landratsamte des oberländischen Bezirks steht diese Befugnis auch den dortigen Städten gegenüber zu. 86. Für die Mitteilung des Auftretens übertragbarer Krankheiten an die Militärbehörden und zur Empfangnahme solcher Mitteilungen der Militär- behörden bleiben die Bezirksärzte zuständig (vergl. Bekanntmachung des Reichs- kanzlers vom 28. Februar 1911, Reichsgesetzblatt S. 63, und Bekanntmachung des Ministeriums, Abteilung für das Innere, vom 31. März 1911, Amts= und Verordnungoblatt S. 121). § 7. Für Anordnungen, die an eine bestimmte Person gerichtet sind, genügt mündliche Bekanntgabe. Es muß aber deren schriftliche Eröffnung, und zwar innerhalb dreier Tage, erfolgen, wenn sie von den Beteiligten verlangt wird. Anordnungen, die sich an eine unbestimmte Personenzahl richten, sind unter der Bezeichnung „seuchenpolizeiliche Anordnung“ öffentlich bekannt zu machen. Von der Beobachtung anderer Formvorschriften hängt die Giltigkeit seuchenpolizeilicher Anordnungen nicht ab. 868. Die Einlegung der Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. §6#0#.5 Als Richtschnur für die Behörden bei der Bekämpfung der gemein- gefährlichen Krankheiten gelten die amtlichen Ausgaben der vom Bundesrate festgestellten „Amveisungen“, und zwar 24%