Gesetzsammlung für das Firstentum Reuß jüngerer Linie. No. 812. Inhalt: Ministerlal-BVerordnung über das Zusteliunnswesen in Berwaltungssachen. Ministerial-Verordnung über das Zustellungswesen in Verwaltungssachen vom 17. Juli 1912. 81. In dem Verfahren in Verwaltungssachen wird von Amts wegen zugestellt. Ist ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, so ist diesem zuzustellen. Sind miehrere Beteiligte gemeinsam aufgetreten, ohne einen gemiein- schaftlichen Bevollmächtigten ernanm zu haben, so kann angeordnet werden, daß die Zustellung nur an einen von ihnen erfolgt. 8 2. Die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen ist, wenn sie nicht von der Behörde, von der die Zufertigung ausgeht, unmittelbar erfolgt, durch die Post oder durch verpflichtete Boten oder durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken. § 3. Der Zustellung durch die Post haben sich die Vervaltungsbehörden dann zu bedienen, wenn die Personen, denen zugestellt werden soll, im Staatsgebiet Ausgegeben am 31. Juli 1912. 30