134 Bekaummachungen bestimmnt ist, sowie die einmalige Einrückung in das Amts- und Verordnungsblart erforderlich. çl In dem Auszuge des Schriftstücks müssen die zustellende Behörde, die Person, an die zugestellt werden soll, der Sachbetreff, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladenc erscheinen soll, bei Streitigkeiren zwischen mehreren Parteien auch diese bezeichnet werden. 21. Das einc Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist, sofern nicht in dem Auszug ausdrücklich eine längere Frist hierfür festgesetzt worden ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als zugestellt an- zusehen, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks im Amtslokale der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. uf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einflusß, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. *§ 22. Diese Verordnung tritt alsbald in Kraft. Die Zustellung'der nach §§6 und 7 des Gesetzes, das polizeiliche Verordnungs- recht und die polizeilichen Zwangsbefugnisse betreffend, vom 7. Januar 1902 (Gesetzsammlung Band XXIV. Seite 303 ff.), erlassenen Verfügungen richtet sich auch weiterhin nach § 8 des envähnten Gesetzes. Gera, den 17. Juli 1912. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium, v. Hinüber.