Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze. Vom 7. Dezember 1911. pp. pp. 81. () Für die Anwendung und Ausführung der nach den 85 16 bis 30, 78 Gesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung der 88 32 bis 65 des Gesetzes erlassenen Vorschriften. pp. pp. 82. Auf die Nuhviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den Aenderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Polizeibehörden getrossen werden. * 3. Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder. zulässigen Reinigungen und Desinfektionen. mit Ausnahme der Reinigungen und Desinfektionen im Eisenbahnverkehre (§ 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Devinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 84. Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten „Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 2 2