8 unglückter Personen ob, insofern sich dem Allen nicht bereits ein anderer Arzt unter- zogen hat. n) Der Physikus hat dahin zu wirken, daß arme Kranke nicht ohne ärztliche Hilfe bleiben, daß solche, denen in ihrer Bebansung die gehörige Verpflegung nicht zu Theil werden kann, in Hospitälern oder anderen passenden Lokalitäten aufgenommen werden und daß unhellbar Sieche im Fall der Bedürftigkeit entweder in milden Anstalten ein Unter- kommen sinden oder Unterstügung aus offentlichen Mitteln erhalten. o) Der Physlkus hat die Hospitäler, Armenhäuser und ähnliche Wohlthäligkeits- anstalten periodisch zu revidiren und die Privatkranken-, Privat. Entbindungs= und Privat- Irrenanstalten zu beaufsichtigen. 8. 4. Als Gerichtsarzt hat der Physikus folgende Obllegenheiten: a) Er hat im Allgemeinen allen Anforderungen der Gerichtsbehörden zu gerichtsärztlichen Funktionen zu entsprechen, insbesondere hat er b) unter Assistenz eines Wurdarztes oder Heilgehilfen Besichtigungen um Leichenöffnungen, da nöthig an Ort und Sielle, e) bei Vergistungen, Verfälschungen, Verderbnissen von Speisen und Getränken unter Zuziehung eines vereideten Pharmazeuten eine chemische Untersuchung vorzunehmen, 4) bei plöglichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen in Gemäßheit der Ministerialbekanntmachung vom 28. September 1863 zu verfahren (vergleiche jedoch §. 1). g. 5. Alljährlich spätestens bis Ende Januar hat der Physikus eine Uebersicht der in einem physikatsärztlichen Berufe im verflossenen Jahre geleisteten Dlenste bei Unserem Ministerium, Abtheilung für das Innere, einzureichen, zugleich auch etwaige Anträge in Bezug auf das Sanitätswesen seines Bezirks zu stellen. g. 6. Sowohl die in K. 3 f gedachten Medieinalpersonen, als alle Diejenigen, die sich ohne zu den Letteren zu gehören, gewerbmäßig mit der Ausübung der Heilkunde an Menschen beschäftigen, sind bei Strafe bis zu 30 Mark verpflichter, dem betreffenden Physikus auf Verlangen die demselben zu seiner Geschäftsführung erforderlichen Auskünfte zu erhhellen und bei allgemelnen medizinalpollzellichen Votkehrungen den Anordnungen des Phyflkus- nachzukommen.