10 8. 11. Sind die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Verrichtungen außerhalb des Wohnortes und zwar mehr als zwei Kilometer davon entfernt, vorzunehmen, so erhält der Physikus Diäten, Nachtquartier= und Transportkosten nach dem bestehenden Reglement. 8. 12. Für alle von Gerichten ihnen aufgetragenen Geschäste haben die Physiker nach den bestehenden Taren zu liquidiren. S. 13. Diejenigen Aerzte, welchen Unser Ministerium, Abtheilung für das Innere, medizinal= und sanitätspolizeiliche oder gerichtsärgtliche Funktionen ganz oder theilweise übertragen hat, sind den bezüglichen Bestimmungen der Physikatsordnung unterworfen. 8. 14. Die landesherrliche Verordnung vom 21. Februar 1859, die Ceschäftsbefugnisse und Obliegenheiten der Physikatsärzte betreffend, und alle mit diesem Gesetz in Wlderspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem beigedruckten Fürst- lichen Insiegel. Schloß OÖsterstein, den 18. Januar 1875. (L. S) Hcinrich XIV. v. Harbou. Dr. E. v. Beulwib.