64 8. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes ireten mit dem 1. April 1875 in Krast. Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmun- geu treffen. Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs- impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken--Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 8. April 1874. (. S Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Druckfehlerberichtigung. In Nr. 380, Geseh vom 18. Januar 1875, den Geschäftökreis der Phpsikatsärzte betreffend, muß es §. 3 c. al. 3 anstatt „enthalrenen Zeugnisses“ verhaltenen Zeugnisses“ und §. 5 zweite Zeile anstatt „in einem physikatsärztlichen Berufe“ eain seinem physikatsärztlichen Berufe“ heißen.