71 gehörigkeit des Eigenthümers, welchem die Grundstücke am 1. Oktober 1871 gerichtlich zu- geschrieben waren Zur Ausgleichung der hierbei sich eiwa ergebenden Flächemdifferenz sollen zuvörderst diejenigen Parzellen venwendet werden, welche von Unterthanen deß Her- zogthums Sachsen-Meiningen und des Fürstenthums Neuß d. L. in der Weitisbergaer Flur besessen werden. Sollte hierdurch eine vollständige Gleichheit nicht erzielt werden, so soll von dem im Besie der Unterthanen des einen Staats mehr befindlichen stcnerbaren Flächengehalte die Hälste an den anderen Staat abgetreten werden. Die auf solche Weise von dem cinen an den anderen Staat abzutretenden Grundstücke sollen nicht in Lebden, Weiden und Wasser- stücken, sondern in Ackerland, Wiesen, Gärten oder Waldboden bestehen. Artikel 2. In Bezug auf die Parzellen 243 und 251 des Flurbuchos von Weitisberga wird beslimm#, daß dle Wohnhäuser sub Nr. 75 und 76 an daß Fürsteuthum Schwarzburg- Rudolstadt und die Wohnbäuser zuh Nr. 77, 78 und 79 an das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linte abgetreten und der übrige Gemeindeanger in zwei gleiche Hälften von je 3 Morgen 2½ O.-R. — — H. 76 Ar 95 O., M. getheilt werden soll, dergestalt, daß die südlich gelegene Hälste an Schwarzburg-Rudolstadt und die nördlich gelegene Hälste an das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie fällt. Artikel 3J. Beiderseits contrahirende Staaten sind damit einverstanden, daß bezüglich des Dorf- raumes die in dem Receß vom 26. Oktober 1773 getroffene Bestimmung: — „Da die Grenze außer= und innerhalb de5 Dorfses Weitisberga in dem Rccesse vom 23 Offvober 1582 bereits regulirt worden, so soll nach Maßgabe desselben die durch den gemeinschaft- lichen Platz außer dem Dorfe gehende Fahr= und Landstraße fernerweit zur Grenze ange- nommen, der Gemeindeplatz innerhalb des Dorfes aber salvis utrinsque juribus in zwei gleiche Theile geiheilt werden.“ — auch jeßzt noch als maßgebend betrachtet werden soll. Artikel 4. Die Schulwiese, Parzelle 495, welche zur Fürstlich Schwarzburgischen Schusstelle in Weilisberga gehört und Parzelle 227, ein chemaliges Rittergmsgrumstück, welches bei der im Jahre 1691 erfolgten Stiftung der Weitisbergaer Schulstelle von dem damaligen dortigen Ritlergutsbesiger Jobst Ehristoph von Ilten der Schule eigenthümlich überlassen wurde, werden beide bei der jetzigen Vertbeilung dem Fürstlichen Hause Schwarzburg zugewiesen.