Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Liuie. No. 367. Ministerial-Bekanntmachung vom 2. Oktober 1875, betreffend das zwischen dem Deutschen Nesche und der osterreichisch ungarischen Monarchie wegen Uebernahme Auszuweisender u. s. w. getroffene Uebereinkommen. Die in Nr. 36 des Centralblattes für das Deutsche Reich publicirte Bekanntmachung des Reichskanzler-Amts vom 2. September 1875, wonach die Regierungen des Deuschen Reichs und der österreichisch-ungarischen Monarchie übereingekommen sind, für den ganzen Umfang des Deutschen Reichs einerseits und der österreichisch = ungarischen Monarchic andererseits bezüglich der Ueber- nahme Auszuweisender den Grundsatz zur Anwendung zu bringen, daß jeder der contrahirenden Theile sich verpflichtet, auf Verlangen des anderen Theiles seine Angehörigen wieder zu übernehmen, auch wenn dieselben die Staatsangehörigkeit nach der inländischen Gesehgebung bereitS verloren haben, sofern sic nicht dem anderen Laude nach dessen cigener Gesetzgebung angehörig geworden wären, wird hiermit für das Fürstenhum Reuß j. L. unter dem Bemerken zur öffentlichen Kenmniß hgebracht, daß denselben Gegenstand betresfende frühere Uebereinkommen zwischen der öster- reichisch--ungarischen Monarchic oder einzelnen Theilen derselben und einzelnen Deutschen Staaten oder Theilen de# Deutschen Reichs ald erloschen zu betrachten find. Gleichzeitig wird darauf aufmerksam gemacht, daß zwischen den beiden contrahirenden Regierungen die Uebereinstimmung der beider- seitigen Auffassung constatirt worden ist, wornach die hinsichtlich der Uebernahme- pflicht vereinbarte Gleichstellung der vormaligen Angehörigen der beiden usgezeben am 13. Oflober 1876.