76 Läuder mit dem betreffenden Lande noch wirklich Angehörenden auch in Er- krankungsfällen einzutreten und somit der Aufenthalibstckat den Erkrankten, auch wenn er die Staatsangehörigkeit in dem anderen Laude nicht mehr besitzen sollie, nach Maßgabe des Eisenacher Vertrags vom 11. Juli 1853 zu verpflegen hat sowie daß anläßlich eines vorgekommenen Falles bei den Verhandlungen zwischen der Kaiserlich Deuischen Reichs-Regierung und dem k. k. österreichischen Ministerium des Innern die Eutscheidung getroffen worden ist, daß Ersatzansprüche von Unter- stügungsbeträgen nur gegen den Unterstützten selbst und dessen alimentations- pflichtige Angehörige, nicht aber gegen die Staats-Gemeinde= oder andere öffeni- liche Kassen geltend gemacht werden können, wenn solche Unterslützungen auch außer dem Falle der Erkrankung gewährt würden. Gera, am 2. October 1875. Fürstliches Ministerium. v. Harbou. Semmel.