Gesessammlung für das Verordnung vom. 16. October 1875, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 1. verordnen zur Ausführung des Reichögeseges über die Beurkundung deds Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 was folgt: 8. 1. Für den Fürsten und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses versieht der Minister die Geschäfte des Standesbeamten. Ueber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister wird demselben nähere Anordnung zugehen. F. 2. Die in dem Reichsgesetze der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen Funkrionen werden von dem Ministerium wahrgenommen. Dasselbe ist ermächtigt, die Ausübung dieser Funktionen in einzelnen Fällen den Kreisgerichten zu übertragen. F. 3. Die Funktionen der „untern Verwaltungsbehörde“ („Aussichtsbehörde“) im Sinne des Reichsgesetzes werden den Justizämtern als Organen der Justizverwaltung, jedem in Bezug auf die Standehämter seines Bezirks, übertragen. Ausgegeten am 20. Octeber 1875.