78 g. 4. Unter der in dem Reichsgesetze gebrauchten Bezeichnung „Gemeindevorstand“ ist die nach der Gesetzgebung des Fürstenthums dieselbe Bezeichnung führende Gemeindebehörde und unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes ist der Gemeinderath, bezüglich in Gemeinden, welche keinen Gemeinderath besißen, die Gemeindeversammlung zu verstehen. 8 5. Als „Gericht erster Instanz“ im Sinne degd Reichsgesetzes ist das Justizamt zu- ständig, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Der Instanzenzug regelt sich nach Maßgabe des K. 11 des Gesetzes über die Zu- ständigkeit der Gerichte 2c. vom 28. April 1863. FS. 6. Die Dispensation von dem Verbote der Che zwischen einem wegen Ehebruchs Ge- schiedenen und seinem Mitschuldigen, sowie von dem gesetlichen Alter der Chemündigkeit (6. 33 Nr. 5 und §. 28 des Reichsgesetzes) ist dem Fürsten vorbehalten. Dispensation von der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher Frauen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen, sowie vom Aufgebot (§g. 50 und 35 des Reichsgesetzes) ertheilt das Ministerium. . 7. Die Stamdesamtsbezirke sind nach ihrer amtlichen Benennung unter Angabe der einbezirkten Gemeinden durch das Amts- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. S. 8. Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Siellvertreter durch das zuständige Justizamt dahin verpflichtet, daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten wollen. Die Verpflichtung erfolgt mittelst Hauoschlags an Eides Statt. Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter, welche nach F. 4 Abs. 1 und §. 6 Abs. 2 des Reichsgesees auf Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte be- rufen sind, genügt die Hinweisung auf den bei Uebernahme des Gemeindeamtes geleisteten Diensteid. g. 9. In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am Ein- gange des Gebäudeß, worin daß Geschäftslokal des Standesbeamten sich befindet, ein Schilo mit der Aufschrift: „Fürstliches Standesamt“ anzubringen.