Gesetzsammlung Fürstenthum Reiß jüngerer Linie. No. 3689. Aferde-Aushebungs-BReglement vom 12. October 1875. (Abgedruckt in Nr. 42 res Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875.) Auf Grund und in Ausführung der §§. 25—27 und des §. 36 des Reichs-Ge- setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (MReichögesehblatt Seite 129) werden an Stelle des Reglements, die Gestellung, Answahl, Annahme und Abschäbung der Mobil- machungs-Pferde betreffend, vom 20. Februar 1868 (Amts= und Verordnungsblatt v. J. 1868 S. 15, Geset-Sammlung Bd. XV S. 193) die nachstehenden Anordnungen binülchtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungs- Pferde im Fürstenthume Reuß j. L. getroffen: A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. K. 1. Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden von 6 zu 6 Jahren Vormusterun gen der sämmtlichen Pferde durch Vormuslernugs-Kommissionen statt, deren für jeden Laudrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird. Das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, ist berechtigt, im Einverständniß mir dem Königlichen Generalkommando die Vormusterungen über 6 Jahre hinaus für das ganze Land oder für einen einzelnen Bezirk aufzuschieben. Die Vormusterungs--Kommission wird aus einem von dem kommamirenden General zu bellimmenden Osfizier und dem Landrarhe des Bezirks gebildet. Ausgegeben om 27. Oclober 19875. 1