115 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 390. Instruction für die Standesbeamten vom 11. November 1875. A. Die Führung der Register im Allgemeinen betressend. 8. 1. Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre Thätig- keit geltenden Gesetzen, Verordnungen und Justructionen, namentlich dem Reichsgesehe über die Beurkundung ded Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 22. Juni 1875, der landesherrlichen Ausführungê#erordnung vom 16. October 1875 und der gegenwärtigen Instruction genau bekannt zu machen. Glauben sie näherer Belehrung zu bevürfen, so haben sie sich an das ihnen als nächste Aufsichtsbehörde vorgesechte Fürstliche Justijamt zu wenden. Ausgegeten am 21. Noremter 1975.