145 esetzsammlun für das Furstenthum Reuß jüngerer Linie. Ministerialbekanntmachung vom 1. Februar 1877, die Mittheilung an die Standesämter bei amtlicher Ermittelung von TLodesfällen betressend. Abgedruckt in Nr. 7 des Amts, und Verordnungsblattes von 1877. In § 23, Abs. 1, der Instruction für die Standesbeamten vom 17. November 1875 (Gesetzs. Bd. XVIII, S. 123) ist bestimmt, daß, wenn im Betreff eines Todes- falles eine amtliche Ermittelung stattsindet, die § 58 des Reichsgesetzes über die Be- urkundung des Personenstandes und die Eheschließungen vom 6. Februar 1875 vor- geschriebene schriftliche Mittheilung an den Standesbeamten von derjenigen Behörde auszugehen hat, welcher nach der Ministerialbekanntmachung vom 28. September 1863 (Gesebs. Bd. XIV. S. 117) im einzelnen Falle die Ausstellung des Beerdigungs- scheines obliegt. Wenn jedoch die Instruction bei namentlicher Aufzählung der je nach Ver- schiedenheit des Falles in Betracht kommenden Behörden und Beamten blos die Orts- polizeibehörde, die Staatsanwaltschaft und das Gericht erwähnt, so bedarf dies inso- fern einer Ergänzung, als unter Umständen, nämlich bei dem Vorhandensein der in Lit. A. Ziff. III. 1. der Bekanntmachung vom 28. September 1863 angegebenen Ausgegeben am 7. März 1877.