Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 397. Instruktion vom 15. März 1877, das Verhältniß der Berg-, Grund- und Hyppothekenbücher zu den gerichtlichen Grund- und Hypotheseenhüchern betreffend. 1) Die zu einem Bergwerkseigenthum gehörigen Flächen und Parzellen sind nicht aus dem gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche und dem einen Theil des- selben ausmachenden Grundsteuerkataster auszuscheiden. Das Bergwerkseigenthum bildet eine Beschräukung des Civileigenthums am Grund und Voden (Oberfläche der Grubenbaue 2c.), welche nach Vorschrift des Gesetzes über die Grund= und Hypothekenbücher vom 20. November 1858, gleichviel ob das Bergwerkseigenthum dem Civileigenthümer zusteht oder nicht, in der ersten Rubrik des betreffenden Foliums einzutragen ist. 2) Hinsichtlich der als Zubehörungen zu einem Bergwerke gehörigen Tagegebäude, Lagerplätze, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen (§ 89 des Berggesetzes vom 9. October 1870 und Ziff. 3 d. der Instruction vom 9. Juli 1872) ist der Berg- werkseigenthümer als Inhaber von Superfiziarrechten zu betrachten. Ueber die entsprechenden Beschränkungen des Civileigenthumes am Grund und Boden (Grund= fläche der Tagegebäude re.) hat im gerichtlichen Grund= und Hypothekeubuche, mag Ausgegeben den 21. März 1877.