180 Beilage 5. Lekanntmachung, Cetreffend allgemeine polizeiliche Bestimmmungen über die Aunlegung von Dainpflielleln. Vom 209. Mai 1971. Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbeordnung für den Nord- deutschen Bund vom 21. Juni 1869 hat der Bundesrath nachstehende Allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen. Bau der Dampfkressel. Kesselwandung. #§. 1. Die vom Feuer berührten Wandungen der Dampfkessel, der Feuer- röhren und der Siederöhren dürfen nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei cylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centi- meter übersteigt. Die Verwendung von Messingblech ist nur für Feuerröhren, deren lichte Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet. Feuerzüge. g. 2. Die um oder durch einen Dampftessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem Abstande von mindestens 10 Centimeter unter dem festgesehten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. Bei Dampfsschisskesseln von 1 bis 2 Meter Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuer- züge, in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraume in Berührung stehenden Theiles der Wandungen nicht zu befürchten ist. Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselsläche, welche von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampfe bespülten Kesselfläche bestrichen wird, bei natürlichem Luftzuge mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzuge mindestens vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes.