207 esetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linic. No. 40 . I. Gesetz, die Feier der Sonn., kirchlichen Fest- und Buß-Tage betreffend, vom 25. Mai 1878. Wir heinrich der Vierzehnte von Golles Gunden Jüngerer Tinie regierender Fürst Neuß, Graf und Herr von Plaucu, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gern, Schleiz und Lobenstein 2c# rc verordnen in Bezug auf die Sonn., kirchliche Fest= und Bußtagsfeier unter Zustim- mung des Landltags was folgt: 8* 1. Au Sonn—-, kirchlichen Fest- und Bußtagen ist Alles zu vermeiden, was die für diese Tage nöthige Ruhe oder die Feier des öffentlichen Gottesdienstes beeinträch- tigen kann. §2. An diesen Tagen sind von den Behörden amtliche Handlungen nur in dringenden und unaufschieblichen Fällen und auch in diesen, soweit thunlich, nicht während des öffentlichen Gottesdienstes vorzunehmen. Ausgegeben den 29. Mai l78.